Tipps zur Wohnungsrückgabe
Teil III – die Zustand der Wohnung
Grundsätzlich muss die Wohnung in dem Zustand übergeben werden, in dem sie auch bezogen wurde. Natürlich ist dies nicht in Gänze möglich, sodass gewöhnliche Gebrauchsspuren (Kratzer im Boden, Borhlöcher und andere Abnutzungen) nicht als Schaden oder mangelhafte Übergabe gelten. Diese Gebrauchsspuren werden nämlich üblicherweise über den Mietzins ausgeglichen.
Wenn Sie Klauseln in Ihrem Mietvertrag verwenden, welche auch gewöhnliche Gebrauchsspuren als Schaden deklarieren, sind diese üblicherweise rechtswidrig und können unter Umständen ihren Mietvertrag in Gänze angreifen.
Die Übergabe beinhaltet eine saubere – besenreine – Wohnung. Sollte dies nicht geschehen sein, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters eine Reinigung/Räumung der Wohnung veranlassen.
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